Arbeitsrecht

Bünger und Giebl

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Freistellung

Freistellung - Zahlung des Arbeitsentgeltes

 

Dazu: LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 20.02.1997 - 4 Sa 567/96)

 

1. Wird eine Freistellung vereinbart, hat der Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes für den Zeitraum der Freistellung.

 

2. Wird ein Arbeitnehmer nach dessen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Fortzahlung seines Entgeltes beurlaubt, muss er sich grundsätzlich den inzwischen anderweitig erlangten Verdienst anrechnen lassen. Wenn §_615 S. 2 BGB abbedungen wird, muss dies ausdrücklich erklärt werden.

 

Vgl. weiterhin LAG Hamm (Urt. vom 11.10.1996 - 10 Sa 104/96):

 

1. Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich eine bezahlte Arbeitsfreistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses beschlossen, ohne die Frage der Anrechenbarkeit anderweitigen Verdienstes zu regeln, so kann der Arbeitnehmer vorbehaltlich des Wettbe-werbsverbots gem. § 60 HGB eine anderweitige Tätigkeit ohne Anrechnungsverpflichtung aufnehmen.

 

2. Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung kommt eine Anrechnungsverpflichtung nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung in Betracht. Auch eine analoge Anwendung des §_615 S. 2 BGB scheidet wegen der ausdrücklichen Vergütungsregelung im Vergleich aus (im Anschluss an BAG, Urt. v. 30. 9. 1982 - 6 AZR 802/79 ).

 

 

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