Ihre Rechte in der Corona-Krise
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Rechtsanwälte
Bünger und Giebl
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover
Ansprechpartner
Rechtsanwalt Holger Bünger
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht an der FH Hamburg
Als Fachanwalt berät Holger Bünger in sämtlichen Feldern des Arbeitsrechts kompetent und lösungsorientiert.
Benötigen Sie arbeitsrechtliche Beratung? Wünschen Sie sich einen erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt, der Ihre arbeitsrechtlichen Interessen vertritt?
Schildern Sie uns Ihren Fall (auch per Email) und erhalten Sie – kostenlos und unverbindlich – eine erste Einschätzung.
Rechtsanwalt Holger Bünger ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit mehr als 15 Jahren Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht an der HFH Hamburg. Die Schulung von Betriebsräten, die gerichtlich und außergerichtliche Vertretung in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen (u.a. Kündigungsschutzprozesse, Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte, Zeugnisberichtigungsverfahren) sind
nur einige arbeitsrechtliche Betätigungsfelder, die Herr Rechtsanwalt Bünger kompetent bearbeitet.
Auch Arbeitgeber werden durch Rechtsanwalt Bünger und Kollegen, sowohl im individuellen Arbeitsrecht, z.B. im Vorfeld von Kündigungen als auch in kollektivrechtlicher Hinsicht, z.B. vor Durchführung von Restrukturierungsmaßnahmen, Betriebsänderungen etc., effizient beraten.
Abmahnung
Der fristlosen sowie der fristgerechten verhaltensbedingten Kündigung hat regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen. Eine Abmahnung ist die Beanstandung von Leistungsmängeln durch den Arbeitgeber unter Androhung von Folgen für den Wiederholungsfall. Die Abmahnung wird regelmäßig in der Personalakte des Arbeitnehmers hinterlegt.
Bei unberechtigter Abmahnung kann die Entfernung dieser Abmahnung aus der Personalakte gefordert und ggf. gerichtlich durchgesetzt werden.
Kündigungen
Arbeitsrechtliche Kündigungen sind für Arbeitnehmer von geradezu existenzieller Bedeutung.
Aber auch Arbeitgeber geraten durch Kündigungen häufig in unangenehme Rechtsstreite. Auch können hohe Abfindungszahlungen Betrieben Probleme bereiten.
In dieser Situation ist der arbeitsrechtlich geschulte Anwalt befähigt, für die auftretenden Probleme Lösungen herbei zu führen:
So wird er zunächst außergerichtlich versuchen, Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer konstruktiv, jedoch unter strikter Wahrnehmung der Interessen des Mandanten, zu schlichten. Hierbei kommt insbesondere auch der Abschluss eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrags in Frage.
Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, so werden die Interessen des Mandanten im Wege der gerichtlichen Auseinandersetzung durchgesetzt.
Wichtig ist hierbei, dass der Anwalt die Kriterien kennt, die eine Abfindung für den Arbeitnehmer bestimmen.
Das Schicksal einer Kündigung hängt von vielen Umständen ab. Grundsätzlich kommt es darauf an, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder ob eine Kündigung „nur“ den gesetzlichen Bestimmungen des BGB unterliegt.
Im ersteren Fall, bedarf die Kündigung personen,- verhaltens- oder betriebsbedingter Gründe um eine Entlassung zu rechtfertigen.
Im zweiten Fall müssen hauptsächlich die Kündigungsfristen beachtet werden. Jedoch kann sich eine Kündigung auch ohne den besonderen Schutz des Kündigungsschutzgesetztes rechtswidrig sein, so wenn sie willkürlich ist bzw. wenn nicht das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme bei der Kündigung beachtet wurde. So entschied das BAG, dass ein Schutz gekündigter Arbeitnehmer auch in Kleinbetrieben möglich sei, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen. Eine solche Kündigung könne gegen "Treu und Glauben" verstoßen. Dazu müsse allerdings schon auf den ersten Blick erkennbar sein, dass der Arbeitgeber ohne entgegenstehende betriebliche Interessen einem Arbeitnehmer kündigt, der erheblich schutzwürdiger als vergleichbare nicht gekündigte Arbeitnehmer ist. Allein in diesem Fall sei die Kündigung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Es geht also vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen. Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts scheidet dagegen aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt.
Vorrangig vertreten wir Mandanten in Kündigungsschutzprozessen, aber selbstverständlich gibt es auch andere arbeitsrechtliche Probleme, die im Rahmen unserer Tätigkeit anfallen, so z.B. Änderungen des Arbeitsvertrags, Abwehr von Schadensersatzansprüchen gegenüber Arbeitnehmern, Erhalt einer Abmahnung etc...
Generelle Hinweise zur Kündigung
Form § 623 BGB normiert für alle Arten der Kündigung die Einhaltung der Schriftform. Eine Kündigung per E-mail oder SMS entspricht nicht den Formvorschriften des § 623 BGB. Auch die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per Telefax ist unwirksam. Das Kündigungsschreiben muss dem Arbeitnehmer im Original übergeben werden.
Zugang
Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer zugehen, d.h. sie muss so in dessen Machtbereich gelangen, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besitzt. So kann entgegen einer weit verbreiteten Meinung eine Kündigung auch während der Urlaubszeit zugehen. Auch sind Arbeitnehmer durch die Angabe falscher Anschriften nicht vor der Kündigung geschützt. Der Empfänger eines Kündigungsschreibens kann sich nicht auf eine verspätete Postzustellung berufen, wenn er diese selbst zu vertreten hat (Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 366/04). Der Mitarbeiter müsse sich dann so behandeln lassen, als habe der Arbeitgeber die entsprechenden Fristen gewahrt. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Kündigung den Adressaten erreicht.
Wer muss kündigen?
Der Unterzeichner der Kündigungserklärung muss berechtigt sein zu kündigen Dies ist z.B. der Inhaber des Betriebs, der Geschäftsführer der GmbH, oder der Vorstand der Aktiengesellschaft. Daneben kann auch der Personalchef oder Leiter der Personalabteilung kündigungsberechtigt sein.
Ein Abteilungsleiter, Ehepartner etc. ist ohne besondere Bevollmächtigung nicht generell kündigungsberechtigt. Kündigt eine nichtkündigungsberechtigte Person, so muss der Kündigungserklärung eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht beigelegt sein. Anderenfalls kann der Gekündigte die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurück-weisen. Mit der Folge dass die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Unterschrift unwirksam ist.
Angabe der Kündigungsgründe weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber müssen in ihrer Kündigungserklärung die Gründe für die Kündigung angeben, wenn nicht gerade ein einschlägiger Tarifvertrag eine zwingende Begründungspflicht vorsieht. Eine weitere Ausnahme besteht bei der Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen nach Ablauf der Probezeit.Im Fall der außerordentlichen Kündigung kann der Arbeitnehmer jedoch vom Arbeitgeber verlangen, dass ihm unverzüglich die Kündigungsgründe schriftlich mitgeteilt werden.
Klagefrist
Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Anderenfalls hat eine Kündigungsschutzklage, die sich auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung beruft, keinen Erfolg mehr. Eine Zulassung verspäteter Klagen ist möglich, wenn die Verspätung entschuldigt ist. Dies muss gerichtlich beantragt werden.
Kontakt
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